AKTIVOKAL – Wer sind wir?
Wir sind Menschen, die sich der Sprache, dem Gesang, der Stimmausbildung, der Chormusik und Chören seit vielen Jahren in besonderer Weise verbunden fühlen. Aus der Verbundenheit heraus sind Ideen entstanden und die Verpflichtung ist erwachsen, Sprache und Gesang eine neue, aktive Stimme zu geben.
Mitglieder von AKTIVOKAL sind Chorleiterinnen und Chorleiter, Komponisten, aktive professionelle und ehrenamtliche Sängerinnen und Sänger und Förderer des Gesangs. Wir haben uns auf Initiative von Klaus Levermann zusammengeschlossen. AKTIVOKAL ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Menden (Sauerland). Der Verein arbeitet gemeinnützig.
Wir sind keine Konkurrenz zu bereits bestehenden gesangs-, musik- und stimmbildenden Einrichtungen und Initiativen. Wir schätzen die zurzeit geleistete Arbeit aller „VokalAktiven“ sehr! Wir bieten nur zusätzlich Neues, Ergänzendes und Unterstützendes. Erfolg gibt es nur gemeinsam.
AKTIVOKAL – Was ist unser Ziel?
Wir wollen Sprache und Singen wieder interessant und spannend machen. Überall wird gesungen. In jeder Art von Konzerten, in Operetten und Opern, in Fußballstadien, bei allen denkbaren Festen und Feiern, öffentlich und privat. Singen ist ausgedrückte Lebensfreude. Singen ist Kultur pur. Wir wollen Gesang in allen Bereichen unserer Gesellschaft fördern, vom Kindergarten bis zum Altenheim, in Schulen, Vereinen, Clubs, in Familien und Freundeskreisen.
Wir wollen die Bedeutung des Singens, des Gesangs, der Chormusik wieder stärker in das Bewusstsein der Menschen bringen.
Gleichzeitig wollen wir aktiv dafür arbeiten, dass kulturelle Werte des Gesangs und des Liedguts nicht verloren gehen und nicht in Vergessenheit geraten.
Projekte von AktiVokal wurden u.a. auch gefördert durch:

AKTIVOKAL – Was treibt uns an?
Uns bewegt die Sorge, dass Kulturgüter verloren gehen, dass mehr und mehr vergessen wird, zu singen, dass Singen seine Bedeutung verliert. Wir wissen, und es ist durch vielfältige Studien bewiesen: Singen stärkt Körper, Geist und Seele. Singen ist aktives Hirnjogging. Singen hält gesund und fit. Singen hilft, gesund älter zu werden. Wir wollen erreichen, dass Singen in allen Bereichen der Gesellschaft wieder einen höheren Stellenwert bekommt und gefördert wird. Wir wissen, dass es bei gutem Gesang nicht an Zuhörern und echtem Interesse mangelt, aber es mangelt an Menschen, die bereit sind, aktiv mitzusingen. Der Grund dafür ist ebenso eindeutig: Gemeinschaftliches Singen hat den einstmals hohen Stellenwert verloren.
AKTIVOKAL – Was sind unsere Schwerpunkte?
Vokal.Galerie!
- Wir werden besondere Veranstaltungen und Konzerte durchführen, mit ausgewählten Künstlern, Chören, Sängerinnen und Sängern an verschiedenen Orten, zu unterschiedlichen Anlässen.
- Wir werden gemeinsam mit verschiedenen Chören Konzerte veranstalten, die auch zur Förderung der Vereinsaktivitäten beitragen.
Vokal.Schule!
- Wir werden, gemeinsam mit Schulen und weiteren Vereinen, Musiktheater-Stücke für Kinder und Jugendliche erarbeiten, schreiben und komponieren.
- Wir wollen die Ausbildung von Vokalinteressierten und Chören fördern und sie für neue Herausforderungen und besondere Auftritte vorbereiten.
- Wir wollen die Vielfältigkeit des Gesangs vermitteln und Gesangsauftritte zeitgemäß und modern machen.
Vokal.Cloud!
- Wir werden eine Internet-Cloud erstellen, in der Chöre ihr Archiv anlegen können. Das sind Tonaufnahmen, Fotos, Videos, Berichte und Noten, die leider in großer Zahl in Kellern und auf Dachböden verstauben.
- Wir werden das vor allem seit Mitte des 19. Jahrhunderts gewachsene Kulturgut der Chöre nicht nur sammeln, sondern Besonderheiten auch ausstellen und / oder z. B. in Museen sichtbar machen.
- Wir werden – um Chorgeschichte und Chorgeschichten aufzuarbeiten und zu bewahren – Videos mit Zeitzeugen des Gesangs und der Chöre produzieren.
Unsere Satzung
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: AktiVokal e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Menden. Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Arnsberg unter VR1860 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
- Zweck des Vereines ist die Werteerhaltung von Kulturgütern und gleichzeitig Förderung der Musik, Kunst und Kultur, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung einer Vokal.Galerie, einer Vokal.Schule und einer Vokal.Cloud.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Menden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikerziehung zu verwenden hat.
§3. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen sein. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§4. Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
- mit dem Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der freiwillige Austritt muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt, dem Zweck schadet, oder Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche binnen eines Monats einzureichen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§5. Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Eine Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr durch den/ die Vorstandsvorsitzende/n einzuberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tageszeit. Hierzu muss wenigstens drei Wochen vorher, in schriftlicher Form nach § 127 Abs, 2 BGB, eingeladen. Die Frist beginnt einen Tag auf die Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegeben Anschrift gerichtet war.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem durch den Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Nennung von Gründen dies verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf Berufung tagen.
- Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorstandsvorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
- Vorstand Finanzen
- Vorstand Kommunikation
- bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorstandsvorsitzende, die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, Vorstand Finanzen und Vorstand Kommunikation. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten werden.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung die vakanten Aufgabenbereiche. In der Mitgliederversammlung erfolgt eine entsprechende Neuwahl für die Dauer der bestehenden Wahlperiode.
- Dem Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Der Vorstand kann Fachbeiräte einrichten und berufen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Falle einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden (im Vertretungsfalle der/des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden).
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§6. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§7. Haftung und Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Vereinsmitglieder haften für alle im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften des Vereines entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen, nicht persönlich.
§8. Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Sollten im Verein mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer/innen oder ehrenamtliche Mitarbeiter/innen, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein, hat der geschäftsführende Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Stand: 09.10.2020